Allgemeine Bedingungen für die Bestellung von Waren und Leistungen
„Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ der MOBIL+MED AG
- Allgemeines
1.1 Sämtliche Bestellungen erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Soweit im Folgenden der Begriff „Lieferant“ verwendet wird, so schließt dieser Unternehmer oder sonstige Auftragnehmer ein. Vom Lieferanten verwendete abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Nehmen wir die Lieferung/Leistung des Lieferanten ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen seine Geschäftsbedingungen entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten seine Bedingungen angenommen.
1.2 Sofern unsere Bestellung vom Angebot des Lieferanten abweicht, gilt unsere Bestellung als vom Lieferanten angenommen, es sei denn, der Lieferant widerspricht dieser Bestellung innerhalb von einer Woche ab Bestelldatum.
1.3 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Daten-fernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen, wenn dieses vorher schriftlich vereinbart wurde.
1.4 Für die Erstellung, Abgabe und Präsentation von Angeboten wird sowie für die Beteiligung an Aus-schreibungen keine Vergütung gezahlt. Die Erstellung eines Angebots berechtigt in keinem Fall zum Erhalt einer Bestellung.
1.5 Änderungen des Liefergegenstandes können von uns auch nach Vertragsabschluss verlangt werden. Bei einer solchen Vertragsänderung sind die Auswirkungen auf die Vertragspartner insbeson-dere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksich-tigen.
- Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm während der Tätigkeit für uns bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren und sonstige geschäftliche und betriebliche Tatsa-chen ausschließlich für den Vertragszweck zu verwenden und auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus geheim zu halten. Der Lieferant wird seinen Mitarbeitern und seinen Unterlieferanten entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
Auch die Tatsache des Vertragsabschlusses ist vertraulich zu behandeln. Aussagen über die geschäftliche Verbindung mit uns bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Preise, Versand, Verpackung
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen von Seiten des Lieferan-ten aus. Sie sind in CHF auszuweisen.
3.2 Auf sämtlichem Schriftverkehr (z.B. Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz) mit uns ist unsere Bestell-Nr. anzugeben.
3.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlie-ferungen sind nur nach zuvor von uns erteilter schriftlicher Zustimmung zulässig.
3.4 Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungs-materialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
- Qualitätsanforderung bei Produkten im medizinischen Bereich zum Einsatz kommen
Die bestellte Ware ist nach den, unserer Bestellung beigefügten bzw. den von uns bezeichneten Qualitätsnormen herzustellen und zu liefern.
Zur Aufrechterhaltung einer gleich bleibenden Qualitätskontrolle bei uns verpflichtet sich der Lieferant, uns alle Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung, der Produktion sowie der Qualitätskontrolle und des Zulieferers der hergestellten Ware unverzüglich zu melden.
- Rechnungserteilung und Zahlung
5.1 Rechnungen sind an unsere Postanschrift in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten (Bestellnummer, ggf. einschließlich der Bestellpositionsnummer) nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen.
Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen. Rechnungsabschriften sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
5.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar innerhalb von 14 Kalendertagen rein netto, gerechnet ab Lieferung/ Leistung und Rechnungseingang.
5.3 Bei Berechnung nach Stückzahl oder Gewicht sind die bei uns ermittelten Stückzahlen bzw. festgestellten Gewichte maßgebend.
5.4 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung. Sie sind zumindest vorab am Tag der Lieferung per Mail an die vereinbarte Empfangsstelle zu übersenden. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt in einem solchen Fall mit dem Eingang des Originals der vereinbarten Bescheinigung
5.5 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungs-gemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
5.6 Die Forderungen aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
- Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
6.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwen-dungsstelle oder, wenn eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
6.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
6.3 Kommt der Lieferant in Lieferverzug, dann steht uns neben den gesetzlichen Ansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme je Tag der Überschreitung des Liefertermins, maximal 5 % der Auftragssumme zu. Unsere Annahme der verspäteten Lieferung oder Akzeptanz der verspäteten Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
6.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
6.5 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsen-dungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen
- Rückgabe von Unterlagen
Der Lieferant wird alle ihm zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen/ Leistungen zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Layouts, Zeichnungen, usw. ordnungsgemäß aufbe-wahren und dabei sicherstellen, dass eine Einsicht durch Dritte nicht erfolgen kann. Diese Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf unsere Anforderung, im Übrigen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzugeben oder auf unseren Wunsch ordnungsgemäß zu vernichten. Im letztgenannten Fall wird uns der Lieferant die ordnungsgemäße Vernichtung schriftlich bestätigen.
- Garantie, Gewährleistung
8.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unter-lagen werden die vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt-freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung wenn notwendig, erforderliche Sicherheitsdaten-blätter zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlich, wenn deren Inhalte oder die gelieferten Produkte geändert wurden.
Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant uns die Sicher-heitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
8.3 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
Die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestim-mungen; für Ersatzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt.
8.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
8.5 Soweit uns durch mangelhafte Lieferungen oder Leistungen ein Schaden entsteht, steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu.
- Schutzrechte
9.1 Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegen-stände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2 Der Lieferant stellt uns und unsere Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.
9.3 Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
- Schlussbestimmungen
10.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
10.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung seine vertrag-lichen Verpflichtungen oder Rechte oder Teile hiervon an Dritte weiterzugeben bzw. abzutreten.
10.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferver-pflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten Frauenfeld CH Kanton TG.
10.4 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Lieferanten vor, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
10.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frauenfeld CH Kanton TG. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
10.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Schweiz im Kanton Thurgau unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.